2.5 Erstellung eines Leistungsverzeichnisses zur Flächendigitalisierung

 

Für die Datenerfassung müssen in einem Leistungsverzeichnis verbindliche Vorgaben festgelegt werden. Empfohlen werden die nachfolgenden Positionen:

  • Angaben über das Ausgangsmaterial (ALK, Luftbilder, deren Aktualität und Maßstäbe, Gesamtflächenangabe)
  • Angaben zur gewünschten Kartiermethode
  • Angaben zum Ablauf der Digitalisierung
  • Angabe des geforderten Kartierungsbeginns
  • Angabe des Abgabetermins
  • Angaben zur Qualitätskontrolle des Auftraggebers
  • Angaben zu Konsequenzen bei Qualitätsmängeln
  • Angaben über Art und Umfang von Regressansprüchen

Eindeutige Angaben zur Digitalisierung bildet einen zentralen Bestandteil des LV. Je detaillierter die Vorgaben des AG sind, z.B. wegen bereits vorhandener Software und deren Anforderungen an die Datenstruktur, um so ratsamer ist eine gesonderte Aufbereitung in einer Digitalisieranweisung.

In der Digitalisieranweisung legt der Auftraggeber verbindlich fest, nach welchen Kriterien und Methoden die Datenerfassung zu erfolgen hat. Sie sichert auch bei Beteiligung mehrerer Auftragnehmer oder bei späteren Erfassungen stets gleichwertige Ergebnisse. Auf diese Weise kann ein konsistenter Datenbestand aufgebaut und fortgeschrieben werden. Dabei sollten folgende Positionen unbedingt abdecken werden:

  • Abgrenzung der zu bearbeitenden Fläche und Datengrundlage
  • Flächeninhalts-Katalog (was ist aufzunehmen?) und seine Begriffsdefinitionen (was ist unter einer Baumgruppe zu verstehen ?)
  • Strukturierung des Datenbestandes und seiner Attributierung
  • Erfassungstechniken
  • Datenübergabe an das GIS
  • Fehlerkorrektur

Reine Luftbildinterpretationen sind methodenbedingt nur in Ausnahmefällen vollständig und terrestrische Nachkartierungen z.B. unter Nadelgehölzen regelmäßig erforderlich. Auch inhaltliche Zuordnungen lassen sich aus Luftbildern häufig nicht ausreichend erschließen.

Die Vergabe einer Luftbildinterpretation sollte daher grundsätzlich mit einem Feldvergleich durch den Auftragnehmer verbunden sein, um eine klare Ausgangslage bei der Bewertung von Qualitätsmängeln zu schaffen (Ergebnisverantwortung!).

Bei geringerem Auftragsvolumen sollte der Auftraggeber Aufwandsentschädigungen für Abstimmungs- und Beratungsgespräche durch den Auftragnehmer berücksichtigen.
 

 
  2.6 Durchführung der Qualitätskontrolle