Für die Datenerfassung müssen in
einem Leistungsverzeichnis verbindliche Vorgaben festgelegt werden.
Empfohlen werden die nachfolgenden Positionen:
- Angaben über das Ausgangsmaterial (ALK,
Luftbilder, deren Aktualität und Maßstäbe, Gesamtflächenangabe)
- Angaben zur gewünschten Kartiermethode
- Angaben zum Ablauf der Digitalisierung
- Angabe des geforderten Kartierungsbeginns
- Angabe des Abgabetermins
- Angaben zur Qualitätskontrolle des Auftraggebers
- Angaben zu Konsequenzen bei Qualitätsmängeln
- Angaben über Art und Umfang von Regressansprüchen
Eindeutige Angaben zur Digitalisierung bildet
einen zentralen Bestandteil des LV. Je detaillierter die Vorgaben
des AG sind, z.B. wegen bereits vorhandener Software und deren
Anforderungen an die Datenstruktur, um so ratsamer ist eine gesonderte
Aufbereitung in einer Digitalisieranweisung.
In der Digitalisieranweisung legt der Auftraggeber
verbindlich fest, nach welchen Kriterien und Methoden die Datenerfassung
zu erfolgen hat. Sie sichert auch bei Beteiligung mehrerer Auftragnehmer
oder bei späteren Erfassungen stets gleichwertige Ergebnisse.
Auf diese Weise kann ein konsistenter Datenbestand aufgebaut
und fortgeschrieben werden. Dabei sollten folgende Positionen
unbedingt abdecken werden:
- Abgrenzung der zu bearbeitenden Fläche
und Datengrundlage
- Flächeninhalts-Katalog (was ist aufzunehmen?)
und seine Begriffsdefinitionen (was ist unter einer Baumgruppe
zu verstehen ?)
- Strukturierung des Datenbestandes und seiner
Attributierung
- Erfassungstechniken
- Datenübergabe an das GIS
- Fehlerkorrektur
Reine Luftbildinterpretationen sind methodenbedingt
nur in Ausnahmefällen vollständig und terrestrische
Nachkartierungen z.B. unter Nadelgehölzen regelmäßig
erforderlich. Auch inhaltliche Zuordnungen lassen sich aus Luftbildern
häufig nicht ausreichend erschließen.
Die Vergabe einer Luftbildinterpretation sollte
daher grundsätzlich mit einem Feldvergleich durch den Auftragnehmer
verbunden sein, um eine klare Ausgangslage bei der Bewertung
von Qualitätsmängeln zu schaffen (Ergebnisverantwortung!).
Bei geringerem Auftragsvolumen sollte der
Auftraggeber Aufwandsentschädigungen für Abstimmungs-
und Beratungsgespräche durch den Auftragnehmer berücksichtigen.
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